Prüfung - Beschleunigte Grundqualifikation BKF 95











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Die Prüfung

In der Ausbildereignungsverordnung ist vorgesehen, dass zum Erlangen des Ausbilderscheins ein schriftlicher sowie ein praktischer Teil erfolgreich absolviert werden muss. Um den Ausbilderschein zu erhalten, müssen in jedem Fall beide Prüfungsteile bestanden werden.

Die schriftliche Eignungsprüfung der IHK sieht 180 Minuten Zeit vor. Sie ist in Form von gebundenen oder als programmierter Aufgabensatz reiner Multiple-Choice-Prüfungsfragen oder im gemischten Satz (Multiple-Choice und offene Fragen) dargestellt. Die Prüfungsfragen  werden auf einem Lösungsbogen oder aber am Computer beantwortet.

Für die praktische Prüfung muss ein schriftliches Konzept erarbeitet werden, dieses sollte die Beschreibung der Ausgangssituation, eine Beschreibung und Analyse der Aufgaben- bzw. Problemstellung, die Zielformulierung sowie Lösungsalternativen und eine Begründung der gewählten Vorgehensweise enthalten. Der vorgeschriebene Umfang variiert je nach Kammer zwischen einer und  fünf DIN A4 Seiten.

Die praktische Prüfung besteht aus zwei Teilen, einem praktischen und einem theoretischen in Form eines Fachgespräches. Sie dauert bis zu 30 Minuten. Für den praktischen Teil kann der Prüfungsteilnehmer zwischen einer Präsentation oder der Durchführung einer ausbildungstypischen Situation unter Zuhilfenahme eines Auszubildenden wählen.

Je nach Kammer wird dieser aus den Reihen des Prüfungsausschusses gestellt oder ist vom Teilnehmer selbst mit zu bringen. Die Dauer dieses Teils beträgt je nach Kammer zwischen 10 und 15 Minuten. Im Anschluss folgt ein Fachgespräch über die Inhalte des praktischen Prüfungsteils sowie über die vorgeschriebenen vier Handlungsfelder.

Diese Umfassen:
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und planen,
Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
Ausbildung durchführen und
Ausbildung abschließen.

Abschluss:

Zeugnis Ausbildereignungsprüfung IHK (AEVO) nach bestandener Prüfung (schriftlich, praktisch) bei der zuständigen Kammer.



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