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BKrFQG - Alle Fakten
Besitzstandsschutz
Wer vor dem 10.09.2008 eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE
oder
vor dem 10.09.2009 eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE
erwirbt, ist vom Nachweis der Grundqualifikation entsprechend der Besitzstandsregelung (§3 BKrFQG) befreit.
Jede(r) Kraftfahrer/in der genannten Fahrerlaubnisklassen, muss jedoch alle 5 Jahre eine Fortbildung nachweisen!
Mindestalter für die Berufskraftfahrerqualifikation
Das Mindestalter, für das Fahrpersonal in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen, hängt von der jeweiligen Qualifikation bzw. der Verkehrsart ab.
Mindestalter für die Grundqualifikation:
18 Jahre: Klasse C1, C1E, C, CE
21 Jahre: Klasse D, DE Gelegenheitsverkehr
Mindestalter für die beschleunigte Grundqualifikation:
18 Jahre: Klasse C1, C1E
21 Jahre: Klasse C, CE
21 Jahre: Klasse D1, D1E, D, DE Linienverkehr< 50 km
21 Jahre: Klasse D1, D1E Gelegenheitsverkehr
23 Jahre: Klasse D, DE Gelegenheitsverkehr
Folgen bei Nichtbeachtung der neuen Vorschriften:
Wer als Unternehmer Fahrten ohne entsprechende Qualifikation anordnet oder zulässt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 20.000,- € rechnen.
Kraftfahrern/-innen, die ohne die nötige Qualifikation fahren, drohen Bußgelder von bis zu 5.000,- €.